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   OLG Hamburg, 27.10.2010 - 4 W 277/10   

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https://dejure.org/2010,23471
OLG Hamburg, 27.10.2010 - 4 W 277/10 (https://dejure.org/2010,23471)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2010 - 4 W 277/10 (https://dejure.org/2010,23471)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2010 - 4 W 277/10 (https://dejure.org/2010,23471)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kostenerstattung im einstweiligen Verfügungsverfahren: Berechnung der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Falle eines erfolgreichen Kostenwiderspruchs des Antragsgegners

  • Justiz Hamburg

    Nr 3100 RVG-VV, Nr 3101 Nr 1 RVG-VV, § 91 Abs 1 ZPO
    Kostenerstattung im einstweiligen Verfügungsverfahren: Berechnung der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Falle eines erfolgreichen Kostenwiderspruchs des Antragsgegners

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert bei Kostenwiderspruch des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert bei Kostenwiderspruch des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.05.2003 - I ZB 38/02

    Prozeßgebühr beim Kostenwiderspruch

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.10.2010 - 4 W 277/10
    Hat die Antragsgegnerseite ihrem Verfahrensbevollmächtigten zunächst ein uneingeschränktes Mandat erteilt, sind jene Kosten der anwaltlichen Beratung nicht erstattungsfähig, denn sie dienen nicht dem Führen, sondern der Vermeidung eines Rechtsstreits und sind daher nicht als i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (vgl. BGH vom 22.5.2003, NJW-RR 2003, 1293 f. - Prozessgebühr bei Kostenwiderspruch; HansOLG vom 7.7.2008 - 8 W 118/08 - MDR 2009, 174; Senat vom 19.7.2010 - 4 W 179/10).

    Die Prüfung, ob ein Widerspruch nur beschränkt auf die Kosten oder aber auch wegen des Verfügungsanspruches eingelegt werden soll, ist der Tätigkeit im gerichtlichen Widerspruchsverfahren unabhängig davon vorgelagert, ob dem Anwalt zunächst ein unbeschränktes Mandat erteilt worden ist (BGH v. 22.5.2003, a.a.O.).

  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.10.2010 - 4 W 277/10
    Allerdings verweist die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.11.2006 (NJW-RR 2007, 1575 ff. - Kosten der Schutzschrift II) zu den Kosten einer vor der Stellung eines Verfügungsantrages in Auftrag gegebenen, aber erst nach Zurücknahme des Verfügungsantrages eingereichten Schutzschrift.
  • OLG Hamburg, 07.07.2008 - 8 W 118/08

    Kostenerstattung: Rechtsanwaltskosten nach Kostenwiderspruch gegen eine

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.10.2010 - 4 W 277/10
    Hat die Antragsgegnerseite ihrem Verfahrensbevollmächtigten zunächst ein uneingeschränktes Mandat erteilt, sind jene Kosten der anwaltlichen Beratung nicht erstattungsfähig, denn sie dienen nicht dem Führen, sondern der Vermeidung eines Rechtsstreits und sind daher nicht als i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (vgl. BGH vom 22.5.2003, NJW-RR 2003, 1293 f. - Prozessgebühr bei Kostenwiderspruch; HansOLG vom 7.7.2008 - 8 W 118/08 - MDR 2009, 174; Senat vom 19.7.2010 - 4 W 179/10).
  • BGH, 15.08.2013 - I ZB 68/12

    Kostenerstattung nach erfolgreichem Kostenwiderspruch im einstweiligen

    Weder die Begründung des Beschwerdegerichts noch die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts geben Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, die auch von der ganz herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum geteilt wird (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502; OLG Hamburg, MDR 2009, 174; OLG Hamburg, AGS 2011, 621, 622; Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 51 Rn. 56 Fn. 171; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn. 50; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 "Kostenwiderspruch"; aA Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Anhang II Rn. 84).
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